Es würde übrigens auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, wollte man den Be­ schwerdeführer - anders als die Korporationsmitglieder, die ihre Beiträge statutengemäss geleistet haben - von der Bezahlung der mit den Statuten im Einklang stehenden Gebühr entbinden. Der Regierungsrat wird nur bei der Genehmigung neuer Statuten prüfen, ob derartige Bestimmungen weiterhin genehmigt werden können. Bei dieser Prüfung wird vom Grund­ satz auszugehen sein, dass die geforderten Beitragsleistungen der Mitglie­ der in einem richtigen Verhältnis zu den gebotenen Vorteilen stehen (Art. 26 Abs. 2 EG zum ZGB; vgl. auch Art. 175 Abs. 2 lit.