Dank der Einsicht der Korporations­ organe wurde in der letzten Zeit auf diese Finanzquelle freiwillig verzichtet, und der Regierungsrat hatte keinen Anlass mehr, die aufgeworfene Frage in einem Genehmigungsverfahren zu prüfen. 4. Im Interesse der Rechtssicherheit scheint es dem Regierungsrat indes­ sen nicht angängig zu sein, in einem Einzelfall die Anwendung genehmig­ ter Korporationsstatuten zu verbieten. Es würde übrigens auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, wollte man den Be­ schwerdeführer - anders als die Korporationsmitglieder, die ihre Beiträge statutengemäss geleistet haben - von der Bezahlung der mit den Statuten im Einklang stehenden Gebühr entbinden.