Ausserdem setzte sich die Überzeugung durch, derartige Abgaben stünden in keinem Verhältnis zum Nutzen, der für ein Grundstück aus der Mitgliedschaft bei der Korporation erwächst; sie würden vielmehr aus eher zufälligem Anlass erhoben, ohne dass sie durch Bedürfnisse der Körperschaft begründet werden könnten. Auf Grund einer Flandänderung entsteht denn auch für die Körperschaft - anders als etwa durch einen Neubau - keine neue Belastung, die nach dem 1 Heute: Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) 99 A. Entscheide des Regie rungs rates 1069, 1070