Mit dieser Genehmigung beliess der Regierungsrat den Körper­ schaften sehr weitgehende Autonomie bei der Beschaffung ihrer Mittel. Im Verlauf der Jahre setzte sich dann allerdings die Auffassung durch, es handle sich in diesen Fällen um steuerähnliche Abgaben, für die eine genügende Rechtsgrundlage fehle; denn weder im EG zum ZGB von 1911 noch in jenem von 1969 noch in einem anderen kantonalen Gesetz ist eine solche Möglichkeit vorgesehen. Ausserdem setzte sich die Überzeugung durch, derartige Abgaben stünden in keinem Verhältnis zum Nutzen, der für ein Grundstück aus der Mitgliedschaft bei der Korporation erwächst;