Aufsichtsmassnahmen sollen nur mit Zurückhaltung und nur in Fällen angeordnet werden, wo sie aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich sind. 3. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist von Bedeutung, dass der Regierungsrat während Jahrzehnten Statuten von Flurgenossenschaften und von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften genehmigt hat, die ähnliche Bestimmungen wie den hier in Frage stehenden Art. 13 ent­ hielten. Mit dieser Genehmigung beliess der Regierungsrat den Körper­ schaften sehr weitgehende Autonomie bei der Beschaffung ihrer Mittel.