bGS 211.1). 2. Nach der Rechtsprechung ist die Aufsichtsbeschwerde auch ohne be­ sondere gesetzliche Grundlage zulässig (vgl. Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Bd. II, Nr. 145 lla)1. Eine Aufsichts­ beschwerde führt indessen nur dann zu einem Einschreiten der Aufsichts­ behörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine gewisse Schwere zukommt, angesichts derer sich ein Festhalten am fraglichen Verwaltungs­ akt auch unter dem Gesichtswinkel der Rechtssicherheit nicht mehr rechtfertigen Hesse. Aufsichtsmassnahmen sollen nur mit Zurückhaltung und nur in Fällen angeordnet werden, wo sie aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich sind.