H .K. erhob Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat mit folgenden Begehren: I . Es sei festzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 der Statuten der Weiherkorpora­ tion Untere Schwendi-Neubrücke mit Art. 26 der Kantonsverfassung nicht vereinbar sei; 2. der Regierungsrat habe die Weiherkorporation Untere Schwendi- Neubrücke anzuweisen, Art. 13 Abs. 1 der Statuten zu streichen. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, es handle sich hier um eine mit der Verfassung nicht vereinbare Doppelbesteuerung. 98 A. Entscheide des Regierungsrates 1069