H . K. hat am 7. November 1975 die Parzellen Nrn. 594/595, Grundbuch X , käuflich erworben. Damit wurde er automatisch Mitglied der Weiherkor­ poration (Flurgenossenschaft) Untere Schwendi-Neubrücke. In Anwen­ dung von Art. 13 Abs. 1 der Korporationsstatuten wurde H. K. im Anschluss an diese Handänderung Rechnung im Betrage von Fr. 364.30 gestellt. Art. 13 Abs. 1 lautet: Bei Handänderungen im Korporationsgebiet ist eine Handänderungs­ gebühr vom Käuferim Betrage von 10 Rappen von je Fr. 1 0 0 - Assekuranz­ summe der Gebäude zu entrichten. Ausgenommen sind Ehegatten und unmündige Kinder. H .K. erhob Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat mit folgenden Begehren: I .