A. Entscheide des Regierungsrates 1068,1069 In dem zur Diskussion stehenden Fall wird vom Käufer eines zum Ge­ nossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücks ein Beitrag verlangt, dem keine Leistung der Flurgenossenschaft gegenübersteht. Die Vorteile, welche die Flurgenossenschaft dem Grundstückerwerber bietet, sind die­ selben, in deren Genuss schon der Veräusserer gestanden hat. Da der Handwechsel einer Liegenschaft die Flurgenossenschaft in keiner Weise belastet, lässt es sich nicht rechtfertigen, an diesen Vorgang eine Bei­ tragspflichtzu knüpfen. RRB 11.12.1961 1069