{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1069_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19770208-19770208-ARGVP-1988-1069.pdf", "Checksum": "7d03e35389378acb58e978ea88363a36"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1069"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1069"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1068,1069\nIn dem zur Diskussion stehenden Fall wird vom Käufer eines zum Ge­nossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücks ein Beitrag verlangt, dem keine Leistung der Flurgenossenschaft gegenübersteht. Die Vorteile, welche die Flurgenossenschaft dem Grundstückerwerber bietet, sind die­selben, in deren Genuss schon der Veräusserer gestanden hat. Da der Handwechsel einer Liegenschaft die Flurgenossenschaft in keiner Weise belastet, lässt es sich nicht rechtfertigen,"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:13", "Checksum": "16a561bc039d239812e8e7566cee4d55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1069\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1068,1069\nIn dem zur Diskussion stehenden Fall wird vom Käufer eines zum Ge­nossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücks ein Beitrag verlangt, dem keine Leistung der Flurgenossenschaft gegenübersteht. Die Vorteile, welche die Flurgenossenschaft dem Grundstückerwerber bietet, sind die­selben, in deren Genuss schon der Veräusserer gestanden hat. Da der Handwechsel einer Liegenschaft die Flurgenossenschaft in keiner Weise belastet, lässt es sich nicht rechtfertigen,\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1068,1069\n\nIn dem zur Diskussion stehenden Fall wird vom Käufer eines zum Ge­\nnossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücks ein Beitrag verlangt, dem\nkeine Leistung der Flurgenossenschaft gegenübersteht. Die Vorteile,\nwelche die Flurgenossenschaft dem Grundstückerwerber bietet, sind die­\nselben, in deren Genuss schon der Veräusserer gestanden hat. Da der\nHandwechsel einer Liegenschaft die Flurgenossenschaft in keiner Weise\nbelastet, lässt es sich nicht rechtfertigen, an diesen Vorgang eine Bei­\ntragspflichtzu knüpfen.\nRRB 11.12.1961\n\n1069\n\nFlu rgen ossen sch aft. Die Erhebung von Gebühren bei Handänderungen\nvon Gebäuden im Einzugsbereich der Flurgenossenschaft ist nicht zu­\nlässig.\n\nH . K. hat am 7. November 1975 die Parzellen Nrn. 594/595, Grundbuch X ,\nkäuflich erworben. Damit wurde er automatisch Mitglied der Weiherkor­\nporation (Flurgenossenschaft) Untere Schwendi-Neubrücke. In Anwen­\ndung von Art. 13 Abs. 1 der Korporationsstatuten wurde H. K. im Anschluss\nan diese Handänderung Rechnung im Betrage von Fr. 364.30 gestellt.\nArt. 13 Abs. 1 lautet:\nBei Handänderungen im Korporationsgebiet ist eine Handänderungs­\ngebühr vom Käuferim Betrage von 10 Rappen von je Fr. 1 0 0 - Assekuranz­\nsumme der Gebäude zu entrichten. Ausgenommen sind Ehegatten und\nunmündige Kinder.\nH .K. erhob Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat mit folgenden\nBegehren:\nI . Es sei festzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 der Statuten der Weiherkorpora­\ntion Untere Schwendi-Neubrücke mit Art. 26 der Kantonsverfassung nicht\nvereinbar sei;\n2. der Regierungsrat habe die Weiherkorporation Untere Schwendi-\nNeubrücke anzuweisen, Art. 13 Abs. 1 der Statuten zu streichen.\nDer Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, es handle sich hier um\neine mit der Verfassung nicht vereinbare Doppelbesteuerung.\n\n98\nA. Entscheide des Regierungsrates 1069\n\nDer Regierungsrat wies die Beschwerde mit folgenden Erwägungen\nab:\n1. Bei der Weiherkorporation Untere Schwendi-Neubrücke handelt es\nsich rechtlich um eine Flurgenossenschaft, die am 7. Dezember 1963 ge­\ngründet wurde und seit der regierungsrätlichen Genehmigung am\n25. August 1964 die juristische Persönlichkeit besitzt (Art. 142 Abs.1 EG\nzum ZGB vom 30. April 1911, aGS I/26). Auch nach neuem Recht gilt sie\nals Flurgenossenschaft und untersteht als solche der Aufsicht des Regie­\nrungsrates (Art. 167ff. EG zum ZGB vom 27. April 1969; bGS 211.1).\n2. Nach der Rechtsprechung ist die Aufsichtsbeschwerde auch ohne be­\nsondere gesetzliche Grundlage zulässig (vgl. Imboden/Rhinow, Schweiz.\nVerwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Bd. II, Nr. 145 lla)1. Eine Aufsichts­\nbeschwerde führt indessen nur dann zu einem Einschreiten der Aufsichts­\nbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine gewisse Schwere\nzukommt, angesichts derer sich ein Festhalten am fraglichen Verwaltungs­\nakt auch unter dem Gesichtswinkel der Rechtssicherheit nicht mehr rechtfertigen Hesse. Aufsichtsmassnahmen sollen nur mit Zurückhaltung und\nnur in Fällen angeordnet werden, wo sie aus Gründen des öffentlichen\nInteresses erforderlich sind.\n3. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist von Bedeutung, dass der\nRegierungsrat während Jahrzehnten Statuten von Flurgenossenschaften\nund von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften genehmigt hat,\ndie ähnliche Bestimmungen wie den hier in Frage stehenden Art. 13 ent­\nhielten. Mit dieser Genehmigung beliess der Regierungsrat den Körper­\nschaften sehr weitgehende Autonomie bei der Beschaffung ihrer Mittel.\nIm Verlauf der Jahre setzte sich dann allerdings die Auffassung durch, es\nhandle sich in diesen Fällen um steuerähnliche Abgaben, für die eine\ngenügende Rechtsgrundlage fehle; denn weder im EG zum ZGB von 1911\nnoch in jenem von 1969 noch in einem anderen kantonalen Gesetz ist eine\nsolche Möglichkeit vorgesehen. Ausserdem setzte sich die Überzeugung\ndurch, derartige Abgaben stünden in keinem Verhältnis zum Nutzen, der\nfür ein Grundstück aus der Mitgliedschaft bei der Korporation erwächst;\nsie würden vielmehr aus eher zufälligem Anlass erhoben, ohne dass sie\ndurch Bedürfnisse der Körperschaft begründet werden könnten. Auf\nGrund einer Flandänderung entsteht denn auch für die Körperschaft -\nanders als etwa durch einen Neubau - keine neue Belastung, die nach dem\n\n1 Heute: Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5)\n\n99\nA. Entscheide des Regie rungs rates 1069, 1070\n\n"}