A. Entscheide des Regierungsrates 1068,1069 In dem zur Diskussion stehenden Fall wird vom Käufer eines zum Ge­ nossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücks ein Beitrag verlangt, dem keine Leistung der Flurgenossenschaft gegenübersteht. Die Vorteile, welche die Flurgenossenschaft dem Grundstückerwerber bietet, sind die­ selben, in deren Genuss schon der Veräusserer gestanden hat. Da der Handwechsel einer Liegenschaft die Flurgenossenschaft in keiner Weise belastet, lässt es sich nicht rechtfertigen, an diesen Vorgang eine Bei­ tragspflichtzu knüpfen. RRB 11.12.1961 1069 Flu rgen ossen sch aft. Die Erhebung von Gebühren bei Handänderungen von Gebäuden im Einzugsbereich der Flurgenossenschaft ist nicht zu­ lässig. H . K. hat am 7. November 1975 die Parzellen Nrn. 594/595, Grundbuch X , käuflich erworben. Damit wurde er automatisch Mitglied der Weiherkor­ poration (Flurgenossenschaft) Untere Schwendi-Neubrücke. In Anwen­ dung von Art. 13 Abs. 1 der Korporationsstatuten wurde H. K. im Anschluss an diese Handänderung Rechnung im Betrage von Fr. 364.30 gestellt. Art. 13 Abs. 1 lautet: Bei Handänderungen im Korporationsgebiet ist eine Handänderungs­ gebühr vom Käuferim Betrage von 10 Rappen von je Fr. 1 0 0 - Assekuranz­ summe der Gebäude zu entrichten. Ausgenommen sind Ehegatten und unmündige Kinder. H .K. erhob Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat mit folgenden Begehren: I . Es sei festzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 der Statuten der Weiherkorpora­ tion Untere Schwendi-Neubrücke mit Art. 26 der Kantonsverfassung nicht vereinbar sei; 2. der Regierungsrat habe die Weiherkorporation Untere Schwendi- Neubrücke anzuweisen, Art. 13 Abs. 1 der Statuten zu streichen. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, es handle sich hier um eine mit der Verfassung nicht vereinbare Doppelbesteuerung. 98 A. Entscheide des Regierungsrates 1069 Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit folgenden Erwägungen ab: 1. Bei der Weiherkorporation Untere Schwendi-Neubrücke handelt es sich rechtlich um eine Flurgenossenschaft, die am 7. Dezember 1963 ge­ gründet wurde und seit der regierungsrätlichen Genehmigung am 25. August 1964 die juristische Persönlichkeit besitzt (Art. 142 Abs.1 EG zum ZGB vom 30. April 1911, aGS I/26). Auch nach neuem Recht gilt sie als Flurgenossenschaft und untersteht als solche der Aufsicht des Regie­ rungsrates (Art. 167ff. EG zum ZGB vom 27. April 1969; bGS 211.1). 2. Nach der Rechtsprechung ist die Aufsichtsbeschwerde auch ohne be­ sondere gesetzliche Grundlage zulässig (vgl. Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Bd. II, Nr. 145 lla)1. Eine Aufsichts­ beschwerde führt indessen nur dann zu einem Einschreiten der Aufsichts­ behörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine gewisse Schwere zukommt, angesichts derer sich ein Festhalten am fraglichen Verwaltungs­ akt auch unter dem Gesichtswinkel der Rechtssicherheit nicht mehr recht- fertigen Hesse. Aufsichtsmassnahmen sollen nur mit Zurückhaltung und nur in Fällen angeordnet werden, wo sie aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich sind. 3. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist von Bedeutung, dass der Regierungsrat während Jahrzehnten Statuten von Flurgenossenschaften und von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften genehmigt hat, die ähnliche Bestimmungen wie den hier in Frage stehenden Art. 13 ent­ hielten. Mit dieser Genehmigung beliess der Regierungsrat den Körper­ schaften sehr weitgehende Autonomie bei der Beschaffung ihrer Mittel. Im Verlauf der Jahre setzte sich dann allerdings die Auffassung durch, es handle sich in diesen Fällen um steuerähnliche Abgaben, für die eine genügende Rechtsgrundlage fehle; denn weder im EG zum ZGB von 1911 noch in jenem von 1969 noch in einem anderen kantonalen Gesetz ist eine solche Möglichkeit vorgesehen. Ausserdem setzte sich die Überzeugung durch, derartige Abgaben stünden in keinem Verhältnis zum Nutzen, der für ein Grundstück aus der Mitgliedschaft bei der Korporation erwächst; sie würden vielmehr aus eher zufälligem Anlass erhoben, ohne dass sie durch Bedürfnisse der Körperschaft begründet werden könnten. Auf Grund einer Flandänderung entsteht denn auch für die Körperschaft - anders als etwa durch einen Neubau - keine neue Belastung, die nach dem 1 Heute: Art. 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) 99 A. Entscheide des Regie rungs rates 1069, 1070 Verursacher- und dem Äquivalenzprinzip die Erhebung einer Gebühr rechtfertigen könnte. Im Sinne dieser Erwägungen setzt sich die Gemein­ dedirektion seit einiger Zeit jeweils bei der Gründung neuer Korporationen und Flurgenossenschaften dafür ein, dass solche Bestimmungen keinen Eingang in die Statuten mehr finden. Dank der Einsicht der Korporations­ organe wurde in der letzten Zeit auf diese Finanzquelle freiwillig verzichtet, und der Regierungsrat hatte keinen Anlass mehr, die aufgeworfene Frage in einem Genehmigungsverfahren zu prüfen. 4. Im Interesse der Rechtssicherheit scheint es dem Regierungsrat indes­ sen nicht angängig zu sein, in einem Einzelfall die Anwendung genehmig­ ter Korporationsstatuten zu verbieten. Es würde übrigens auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, wollte man den Be­ schwerdeführer - anders als die Korporationsmitglieder, die ihre Beiträge statutengemäss geleistet haben - von der Bezahlung der mit den Statuten im Einklang stehenden Gebühr entbinden. Der Regierungsrat wird nur bei der Genehmigung neuer Statuten prüfen, ob derartige Bestimmungen weiterhin genehmigt werden können. Bei dieser Prüfung wird vom Grund­ satz auszugehen sein, dass die geforderten Beitragsleistungen der Mitglie­ der in einem richtigen Verhältnis zu den gebotenen Vorteilen stehen (Art. 26 Abs. 2 EG zum ZGB; vgl. auch Art. 175 Abs. 2 lit. a). Es wäre immer­ hin zu begrüssen, wenn die bestehenden Flurgenossenschaften und an­ dere öffentlich-rechtlichen Korporationen von sich aus die Statuten im auf­ gezeigten Sinne revidieren oder auf den Einzug von derartigen Gebühren verzichten wollten. Dem Beschwerdeführer bleibt es selbstverständlich unbenommen, der Korporationsversammlung eine entsprechende Statu­ tenänderung zu beantragen. RRB 8.2.1977 1070 Flu rgen ossen sch aft. Vorbehalte im Genehmigungsverfahren. Gemäss Art. 170 Abs. 2 EG zum ZGB (bGS 211.1) erhält die Flurgenossen­ schaft mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat die juristische Persönlichkeit. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens sieht sich der Regierungsrat oft veranlasst, Vorbehalte anzubringen, von denen die wichtigsten im folgenden kurz zusammengefasst werden: 1. Vielfach ist der Kostenteiler Bestandteil der Statuten. Dabei steht den 100