Gemäss Art. 123 EG zum ZGB1 darf der Regierungsrat die Statuten, den Plan und den Kostenvoranschlag einer Flurgenossenschaft nur genehmi­ gen, wenn die Kosten des Unternehmens mit seinem Nutzen in Einklang stehen. Nach konstanter regierungsrätlicher Praxis bedeutet diese Bestim­ mung, dass sowohl zwischen den Gesamtkosten und dem Gesamtnutzen als auch zwischen der Beitragsleistung des einzelnen Mitglieds und den ihm gebotenen Vorteilen ein angemessenes Verhältnis herrschen muss. Für die Aufstellung des Kostenteilers wird den Flurgenossenschaften weitgehende Freiheit gelassen, damit sie die Lösung wählen können, die den Genossenschaftern am besten behagt.