{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1068_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19611211-19611211-ARGVP-1988-1068.pdf", "Checksum": "762444c55c4a15d694f6a318dd3146ac"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1067, 1068\noder nicht. Eine Einschränkung der positiven Rechtswirkung des Grund­buches rechtfertigt sich in diesem Fall nicht, da es nicht darum geht, den allenfalls besser Berechtigten vor unlautern Machenschaften zu schützen. Entscheidet der Richter später, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist und das Eigentum jemand anderem zusteht, so ist es im Bedarfsfälle seine Sache, gleichzeitig festzusetzen, welche Aufwendungen der rechtmässige Eigentümer der unterli"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:35", "Checksum": "6fea4a70ec7bd7935e51e9e138ec0072", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1068\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1067, 1068\noder nicht. Eine Einschränkung der positiven Rechtswirkung des Grund­buches rechtfertigt sich in diesem Fall nicht, da es nicht darum geht, den allenfalls besser Berechtigten vor unlautern Machenschaften zu schützen. Entscheidet der Richter später, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist und das Eigentum jemand anderem zusteht, so ist es im Bedarfsfälle seine Sache, gleichzeitig festzusetzen, welche Aufwendungen der rechtmässige Eigentümer der unterli\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1067, 1068\n\noder nicht. Eine Einschränkung der positiven Rechtswirkung des Grund­\nbuches rechtfertigt sich in diesem Fall nicht, da es nicht darum geht, den\nallenfalls besser Berechtigten vor unlautern Machenschaften zu schützen.\nEntscheidet der Richter später, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist\nund das Eigentum jemand anderem zusteht, so ist es im Bedarfsfälle seine\nSache, gleichzeitig festzusetzen, welche Aufwendungen der rechtmässige\nEigentümer der unterliegenden Partei zu vergüten hat.\nRRB 29.3.1960\n\n(In Abweisung einer staatsrechtlichen Beschwerde hat die Staatsrecht­\nliche Kammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 25. Mai 1960 die Zustän­\ndigkeit des Regierungsrates zur Beurteilung des obigen Streitfalles bejaht.)\n\n1068\n\nFlurgenossenschaft. Zwischen der Beitragspflicht des einzelnen Mit­\nglieds einer Flurgenossenschaft und den ihm gebotenen Vorteilen hat ein\nangemessenes Verhältnis zu herrschen.\n\nGemäss Art. 123 EG zum ZGB1 darf der Regierungsrat die Statuten, den\nPlan und den Kostenvoranschlag einer Flurgenossenschaft nur genehmi­\ngen, wenn die Kosten des Unternehmens mit seinem Nutzen in Einklang\nstehen. Nach konstanter regierungsrätlicher Praxis bedeutet diese Bestim­\nmung, dass sowohl zwischen den Gesamtkosten und dem Gesamtnutzen\nals auch zwischen der Beitragsleistung des einzelnen Mitglieds und den\nihm gebotenen Vorteilen ein angemessenes Verhältnis herrschen muss.\nFür die Aufstellung des Kostenteilers wird den Flurgenossenschaften\nweitgehende Freiheit gelassen, damit sie die Lösung wählen können, die\nden Genossenschaftern am besten behagt. Immerhin setzt die Geneh­\nmigung eines solchen Teilers voraus, dass er dem Nutzen, den die Genos­\nsenschaft für die einzelnen Mitglieder abwirft, angemessen Rechnung\nträgt. Lässt sich ein Kostenteiler einzig mit dem Bedürfnis nach Beschaf­\nfung der erforderlichen Mittel begründen, so ist dessen Genehmigung\nnicht möglich.\n\n1 Heute: Art. 175 Abs. 2 lit. a EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)\n\n97\nA. Entscheide des Regierungsrates 1068,1069\n\nIn dem zur Diskussion stehenden Fall wird vom Käufer eines zum Ge­\nnossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücks ein Beitrag verlangt, dem\nkeine Leistung der Flurgenossenschaft gegenübersteht. Die Vorteile,\nwelche die Flurgenossenschaft dem Grundstückerwerber bietet, sind die­\nselben, in deren Genuss schon der Veräusserer gestanden hat. Da der\nHandwechsel einer Liegenschaft die Flurgenossenschaft in keiner Weise\nbelastet, lässt es sich nicht rechtfertigen, an diesen Vorgang eine Bei­\ntragspflichtzu knüpfen.\nRRB 11.12.1961\n\n1069\n\nFlu rgen ossen sch aft. Die Erhebung von Gebühren bei Handänderungen\nvon Gebäuden im Einzugsbereich der Flurgenossenschaft ist nicht zu­\nlässig.\n\nH . K. hat am 7. November 1975 die Parzellen Nrn. 594/595, Grundbuch X ,\nkäuflich erworben. Damit wurde er automatisch Mitglied der Weiherkor­\nporation (Flurgenossenschaft) Untere Schwendi-Neubrücke. In Anwen­\ndung von Art. 13 Abs. 1 der Korporationsstatuten wurde H. K. im Anschluss\nan diese Handänderung Rechnung im Betrage von Fr. 364.30 gestellt.\nArt. 13 Abs. 1 lautet:\nBei Handänderungen im Korporationsgebiet ist eine Handänderungs­\ngebühr vom Käuferim Betrage von 10 Rappen von je Fr. 1 0 0 - Assekuranz­\nsumme der Gebäude zu entrichten. Ausgenommen sind Ehegatten und\nunmündige Kinder.\nH .K. erhob Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat mit folgenden\nBegehren:\nI . Es sei festzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 der Statuten der Weiherkorpora­\ntion Untere Schwendi-Neubrücke mit Art. 26 der Kantonsverfassung nicht\nvereinbar sei;\n2. der Regierungsrat habe die Weiherkorporation Untere Schwendi-\nNeubrücke anzuweisen, Art. 13 Abs. 1 der Statuten zu streichen.\nDer Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, es handle sich hier um\neine mit der Verfassung nicht vereinbare Doppelbesteuerung.\n\n98\n"}