A. Entscheide des Regierungsrates 1067, 1068 oder nicht. Eine Einschränkung der positiven Rechtswirkung des Grund­ buches rechtfertigt sich in diesem Fall nicht, da es nicht darum geht, den allenfalls besser Berechtigten vor unlautern Machenschaften zu schützen. Entscheidet der Richter später, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist und das Eigentum jemand anderem zusteht, so ist es im Bedarfsfälle seine Sache, gleichzeitig festzusetzen, welche Aufwendungen der rechtmässige Eigentümer der unterliegenden Partei zu vergüten hat. RRB 29.3.1960 (In Abweisung einer staatsrechtlichen Beschwerde hat die Staatsrecht­ liche Kammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 25. Mai 1960 die Zustän­ digkeit des Regierungsrates zur Beurteilung des obigen Streitfalles bejaht.) 1068 Flurgenossenschaft. Zwischen der Beitragspflicht des einzelnen Mit­ glieds einer Flurgenossenschaft und den ihm gebotenen Vorteilen hat ein angemessenes Verhältnis zu herrschen. Gemäss Art. 123 EG zum ZGB1 darf der Regierungsrat die Statuten, den Plan und den Kostenvoranschlag einer Flurgenossenschaft nur genehmi­ gen, wenn die Kosten des Unternehmens mit seinem Nutzen in Einklang stehen. Nach konstanter regierungsrätlicher Praxis bedeutet diese Bestim­ mung, dass sowohl zwischen den Gesamtkosten und dem Gesamtnutzen als auch zwischen der Beitragsleistung des einzelnen Mitglieds und den ihm gebotenen Vorteilen ein angemessenes Verhältnis herrschen muss. Für die Aufstellung des Kostenteilers wird den Flurgenossenschaften weitgehende Freiheit gelassen, damit sie die Lösung wählen können, die den Genossenschaftern am besten behagt. Immerhin setzt die Geneh­ migung eines solchen Teilers voraus, dass er dem Nutzen, den die Genos­ senschaft für die einzelnen Mitglieder abwirft, angemessen Rechnung trägt. Lässt sich ein Kostenteiler einzig mit dem Bedürfnis nach Beschaf­ fung der erforderlichen Mittel begründen, so ist dessen Genehmigung nicht möglich. 1 Heute: Art. 175 Abs. 2 lit. a EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1) 97 A. Entscheide des Regierungsrates 1068,1069 In dem zur Diskussion stehenden Fall wird vom Käufer eines zum Ge­ nossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücks ein Beitrag verlangt, dem keine Leistung der Flurgenossenschaft gegenübersteht. Die Vorteile, welche die Flurgenossenschaft dem Grundstückerwerber bietet, sind die­ selben, in deren Genuss schon der Veräusserer gestanden hat. Da der Handwechsel einer Liegenschaft die Flurgenossenschaft in keiner Weise belastet, lässt es sich nicht rechtfertigen, an diesen Vorgang eine Bei­ tragspflichtzu knüpfen. RRB 11.12.1961 1069 Flu rgen ossen sch aft. Die Erhebung von Gebühren bei Handänderungen von Gebäuden im Einzugsbereich der Flurgenossenschaft ist nicht zu­ lässig. H . K. hat am 7. November 1975 die Parzellen Nrn. 594/595, Grundbuch X , käuflich erworben. Damit wurde er automatisch Mitglied der Weiherkor­ poration (Flurgenossenschaft) Untere Schwendi-Neubrücke. In Anwen­ dung von Art. 13 Abs. 1 der Korporationsstatuten wurde H. K. im Anschluss an diese Handänderung Rechnung im Betrage von Fr. 364.30 gestellt. Art. 13 Abs. 1 lautet: Bei Handänderungen im Korporationsgebiet ist eine Handänderungs­ gebühr vom Käuferim Betrage von 10 Rappen von je Fr. 1 0 0 - Assekuranz­ summe der Gebäude zu entrichten. Ausgenommen sind Ehegatten und unmündige Kinder. H .K. erhob Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat mit folgenden Begehren: I . Es sei festzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 der Statuten der Weiherkorpora­ tion Untere Schwendi-Neubrücke mit Art. 26 der Kantonsverfassung nicht vereinbar sei; 2. der Regierungsrat habe die Weiherkorporation Untere Schwendi- Neubrücke anzuweisen, Art. 13 Abs. 1 der Statuten zu streichen. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, es handle sich hier um eine mit der Verfassung nicht vereinbare Doppelbesteuerung. 98