Für die Aufstellung des Kostenteilers wird den Flurgenossenschaften weitgehende Freiheit gelassen, damit sie die Lösung wählen können, die den Genossenschaftern am besten behagt. Immerhin setzt die Geneh­ migung eines solchen Teilers voraus, dass er dem Nutzen, den die Genos­ senschaft für die einzelnen Mitglieder abwirft, angemessen Rechnung trägt. Lässt sich ein Kostenteiler einzig mit dem Bedürfnis nach Beschaf­ fung der erforderlichen Mittel begründen, so ist dessen Genehmigung nicht möglich. 1 Heute: Art. 175 Abs. 2 lit. a EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1) 97