oder nicht. Eine Einschränkung der positiven Rechtswirkung des Grund­ buches rechtfertigt sich in diesem Fall nicht, da es nicht darum geht, den allenfalls besser Berechtigten vor unlautern Machenschaften zu schützen. Entscheidet der Richter später, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist und das Eigentum jemand anderem zusteht, so ist es im Bedarfsfälle seine Sache, gleichzeitig festzusetzen, welche Aufwendungen der rechtmässige Eigentümer der unterliegenden Partei zu vergüten hat. RRB 29.3.1960