Der Genossenschaft gegenüber bleibt das Genossenschaftsmit­ glied solange haftbar, als sich die Genossenschaft nicht mit dem Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis mit Befreiung des bishe­ rigen Schuldners einverstanden erklärt. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten wird ein Prozess darüber geführt, wem das Eigentum an der Liegenschaft zusteht. Der Flur­ genossenschaft kann aber nicht zugemutet werden, mit der Geltendma­ chung ihrer Forderung zuzuwarten, bis dieser Prozess rechtskräftig ent­ schieden ist. Sie muss sich auf den Grundbucheintrag verlassen können.