{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1067_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19600329-19600329-ARGVP-1988-1067.pdf", "Checksum": "ac8442d2d31dc2a826e6bb98794cd5d6"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1067"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1067"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regie rungs rates 1066, 1067\ngleich behandelt wie die übrigen Mitglieder. Namentlich kann nicht ge­sagt werden, sie hätten -  gemessen am Nutzen, der ihnen aus der Strasse erwächst -  eine unverhältnismässig hohe Leistung zu erbringen. Der be­sonderen Lage ihrer Grundstücke wurde auch dadurch Rechnung getra­gen, dass ihnen kein besonderer Beitrag für ihre landwirtschaftlichen Be­triebe belastet wurde. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die Verbesserung der Strassenve"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:38", "Checksum": "75a609e45126781b4f65c4798e992875", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1067\nRegeste:\nA. Entscheide des Regie rungs rates 1066, 1067\ngleich behandelt wie die übrigen Mitglieder. Namentlich kann nicht ge­sagt werden, sie hätten -  gemessen am Nutzen, der ihnen aus der Strasse erwächst -  eine unverhältnismässig hohe Leistung zu erbringen. Der be­sonderen Lage ihrer Grundstücke wurde auch dadurch Rechnung getra­gen, dass ihnen kein besonderer Beitrag für ihre landwirtschaftlichen Be­triebe belastet wurde. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die Verbesserung der Strassenve\n\nA. Entscheide des Regie rungs rates 1066, 1067\n\ngleich behandelt wie die übrigen Mitglieder. Namentlich kann nicht ge­\nsagt werden, sie hätten - gemessen am Nutzen, der ihnen aus der Strasse\nerwächst - eine unverhältnismässig hohe Leistung zu erbringen. Der be­\nsonderen Lage ihrer Grundstücke wurde auch dadurch Rechnung getra­\ngen, dass ihnen kein besonderer Beitrag für ihre landwirtschaftlichen Be­\ntriebe belastet wurde. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die\nVerbesserung der Strassenverhältnisse auch die Liegenschaften der Ein­\nsprecher eine gewisse Aufwertung erfahren.\nRRB 25.7.1969\n\n1067\n\nFlu rgen ossen sch aft. Beitragspflicht (Art. 167ff. EG zum ZGB;\nbGS 211.1).\n\nDie Mitgliedschaft bei der Flurgenossenschaft ist mit dem Eigentum an\nden im Perimeter liegenden Grundstücken subjektiv-dinglich verknüpft.\nMitglieder der Genossenschaft sind somit die betreffenden Grundstück­\neigentümer. Sie sind verpflichtet, der Flurgenossenschaft die benötigten\nBeiträge zu bezahlen. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Grund­\nbuch als Eigentümerin eingetragen ist. Sie ist also Mitglied der Flurgenos­\nsenschaft und damit auch zahlungspflichtig. Ob sie von ihrem Gatten ver­\nlangen kann, dass er den Beitrag an die Strassenkorrektionskosten leistet,\nberührt die Flurgenossenschaft nicht; es handelt sich dabei um eine rein\ninterne Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem\nGatten. Der Genossenschaft gegenüber bleibt das Genossenschaftsmit­\nglied solange haftbar, als sich die Genossenschaft nicht mit dem Eintritt\neines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis mit Befreiung des bishe­\nrigen Schuldners einverstanden erklärt.\nZwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten wird ein Prozess\ndarüber geführt, wem das Eigentum an der Liegenschaft zusteht. Der Flur­\ngenossenschaft kann aber nicht zugemutet werden, mit der Geltendma­\nchung ihrer Forderung zuzuwarten, bis dieser Prozess rechtskräftig ent­\nschieden ist. Sie muss sich auf den Grundbucheintrag verlassen können.\nWer im Grundbuch als Eigentümer genannt ist, gilt als Genossenschafts­\nmitglied ohne Rücksicht darauf, ob sein Eigentumstitel angefochten ist\n\n96\nA. Entscheide des Regierungsrates 1067, 1068\n\noder nicht. Eine Einschränkung der positiven Rechtswirkung des Grund­\nbuches rechtfertigt sich in diesem Fall nicht, da es nicht darum geht, den\nallenfalls besser Berechtigten vor unlautern Machenschaften zu schützen.\nEntscheidet der Richter später, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist\nund das Eigentum jemand anderem zusteht, so ist es im Bedarfsfälle seine\nSache, gleichzeitig festzusetzen, welche Aufwendungen der rechtmässige\nEigentümer der unterliegenden Partei zu vergüten hat.\nRRB 29.3.1960\n\n(In Abweisung einer staatsrechtlichen Beschwerde hat die Staatsrecht­\nliche Kammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 25. Mai 1960 die Zustän­\ndigkeit des Regierungsrates zur Beurteilung des obigen Streitfalles bejaht.)\n\n1068\n\nFlurgenossenschaft. Zwischen der Beitragspflicht des einzelnen Mit­\nglieds einer Flurgenossenschaft und den ihm gebotenen Vorteilen hat ein\nangemessenes Verhältnis zu herrschen.\n\nGemäss Art. 123 EG zum ZGB1 darf der Regierungsrat die Statuten, den\nPlan und den Kostenvoranschlag einer Flurgenossenschaft nur genehmi­\ngen, wenn die Kosten des Unternehmens mit seinem Nutzen in Einklang\nstehen. Nach konstanter regierungsrätlicher Praxis bedeutet diese Bestim­\nmung, dass sowohl zwischen den Gesamtkosten und dem Gesamtnutzen\nals auch zwischen der Beitragsleistung des einzelnen Mitglieds und den\nihm gebotenen Vorteilen ein angemessenes Verhältnis herrschen muss.\nFür die Aufstellung des Kostenteilers wird den Flurgenossenschaften\nweitgehende Freiheit gelassen, damit sie die Lösung wählen können, die\nden Genossenschaftern am besten behagt. Immerhin setzt die Geneh­\nmigung eines solchen Teilers voraus, dass er dem Nutzen, den die Genos­\nsenschaft für die einzelnen Mitglieder abwirft, angemessen Rechnung\nträgt. Lässt sich ein Kostenteiler einzig mit dem Bedürfnis nach Beschaf­\nfung der erforderlichen Mittel begründen, so ist dessen Genehmigung\nnicht möglich.\n\n1 Heute: Art. 175 Abs. 2 lit. a EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)\n\n97\n"}