A. Entscheide des Regie rungs rates 1066, 1067 gleich behandelt wie die übrigen Mitglieder. Namentlich kann nicht ge­ sagt werden, sie hätten - gemessen am Nutzen, der ihnen aus der Strasse erwächst - eine unverhältnismässig hohe Leistung zu erbringen. Der be­ sonderen Lage ihrer Grundstücke wurde auch dadurch Rechnung getra­ gen, dass ihnen kein besonderer Beitrag für ihre landwirtschaftlichen Be­ triebe belastet wurde. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die Verbesserung der Strassenverhältnisse auch die Liegenschaften der Ein­ sprecher eine gewisse Aufwertung erfahren. RRB 25.7.1969 1067 Flu rgen ossen sch aft. Beitragspflicht (Art. 167ff. EG zum ZGB; bGS 211.1). Die Mitgliedschaft bei der Flurgenossenschaft ist mit dem Eigentum an den im Perimeter liegenden Grundstücken subjektiv-dinglich verknüpft. Mitglieder der Genossenschaft sind somit die betreffenden Grundstück­ eigentümer. Sie sind verpflichtet, der Flurgenossenschaft die benötigten Beiträge zu bezahlen. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Grund­ buch als Eigentümerin eingetragen ist. Sie ist also Mitglied der Flurgenos­ senschaft und damit auch zahlungspflichtig. Ob sie von ihrem Gatten ver­ langen kann, dass er den Beitrag an die Strassenkorrektionskosten leistet, berührt die Flurgenossenschaft nicht; es handelt sich dabei um eine rein interne Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten. Der Genossenschaft gegenüber bleibt das Genossenschaftsmit­ glied solange haftbar, als sich die Genossenschaft nicht mit dem Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis mit Befreiung des bishe­ rigen Schuldners einverstanden erklärt. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten wird ein Prozess darüber geführt, wem das Eigentum an der Liegenschaft zusteht. Der Flur­ genossenschaft kann aber nicht zugemutet werden, mit der Geltendma­ chung ihrer Forderung zuzuwarten, bis dieser Prozess rechtskräftig ent­ schieden ist. Sie muss sich auf den Grundbucheintrag verlassen können. Wer im Grundbuch als Eigentümer genannt ist, gilt als Genossenschafts­ mitglied ohne Rücksicht darauf, ob sein Eigentumstitel angefochten ist 96 A. Entscheide des Regierungsrates 1067, 1068 oder nicht. Eine Einschränkung der positiven Rechtswirkung des Grund­ buches rechtfertigt sich in diesem Fall nicht, da es nicht darum geht, den allenfalls besser Berechtigten vor unlautern Machenschaften zu schützen. Entscheidet der Richter später, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist und das Eigentum jemand anderem zusteht, so ist es im Bedarfsfälle seine Sache, gleichzeitig festzusetzen, welche Aufwendungen der rechtmässige Eigentümer der unterliegenden Partei zu vergüten hat. RRB 29.3.1960 (In Abweisung einer staatsrechtlichen Beschwerde hat die Staatsrecht­ liche Kammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 25. Mai 1960 die Zustän­ digkeit des Regierungsrates zur Beurteilung des obigen Streitfalles bejaht.) 1068 Flurgenossenschaft. Zwischen der Beitragspflicht des einzelnen Mit­ glieds einer Flurgenossenschaft und den ihm gebotenen Vorteilen hat ein angemessenes Verhältnis zu herrschen. Gemäss Art. 123 EG zum ZGB1 darf der Regierungsrat die Statuten, den Plan und den Kostenvoranschlag einer Flurgenossenschaft nur genehmi­ gen, wenn die Kosten des Unternehmens mit seinem Nutzen in Einklang stehen. Nach konstanter regierungsrätlicher Praxis bedeutet diese Bestim­ mung, dass sowohl zwischen den Gesamtkosten und dem Gesamtnutzen als auch zwischen der Beitragsleistung des einzelnen Mitglieds und den ihm gebotenen Vorteilen ein angemessenes Verhältnis herrschen muss. Für die Aufstellung des Kostenteilers wird den Flurgenossenschaften weitgehende Freiheit gelassen, damit sie die Lösung wählen können, die den Genossenschaftern am besten behagt. Immerhin setzt die Geneh­ migung eines solchen Teilers voraus, dass er dem Nutzen, den die Genos­ senschaft für die einzelnen Mitglieder abwirft, angemessen Rechnung trägt. Lässt sich ein Kostenteiler einzig mit dem Bedürfnis nach Beschaf­ fung der erforderlichen Mittel begründen, so ist dessen Genehmigung nicht möglich. 1 Heute: Art. 175 Abs. 2 lit. a EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1) 97