Ob sie von ihrem Gatten ver­ langen kann, dass er den Beitrag an die Strassenkorrektionskosten leistet, berührt die Flurgenossenschaft nicht; es handelt sich dabei um eine rein interne Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten. Der Genossenschaft gegenüber bleibt das Genossenschaftsmit­ glied solange haftbar, als sich die Genossenschaft nicht mit dem Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis mit Befreiung des bishe­ rigen Schuldners einverstanden erklärt. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten wird ein Prozess darüber geführt, wem das Eigentum an der Liegenschaft zusteht.