Flu rgen ossen sch aft. Beitragspflicht (Art. 167ff. EG zum ZGB; bGS 211.1). Die Mitgliedschaft bei der Flurgenossenschaft ist mit dem Eigentum an den im Perimeter liegenden Grundstücken subjektiv-dinglich verknüpft. Mitglieder der Genossenschaft sind somit die betreffenden Grundstück­ eigentümer. Sie sind verpflichtet, der Flurgenossenschaft die benötigten Beiträge zu bezahlen. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Grund­ buch als Eigentümerin eingetragen ist. Sie ist also Mitglied der Flurgenos­ senschaft und damit auch zahlungspflichtig. Ob sie von ihrem Gatten ver­ langen kann, dass er den Beitrag an die Strassenkorrektionskosten leistet, berührt die Flurgenossenschaft nicht;