gleich behandelt wie die übrigen Mitglieder. Namentlich kann nicht ge­ sagt werden, sie hätten - gemessen am Nutzen, der ihnen aus der Strasse erwächst - eine unverhältnismässig hohe Leistung zu erbringen. Der be­ sonderen Lage ihrer Grundstücke wurde auch dadurch Rechnung getra­ gen, dass ihnen kein besonderer Beitrag für ihre landwirtschaftlichen Be­ triebe belastet wurde. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass durch die Verbesserung der Strassenverhältnisse auch die Liegenschaften der Ein­ sprecher eine gewisse Aufwertung erfahren. RRB 25.7.1969 1067