Ein Ko­ stenverteiler genügt dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn er in billiger Weise - d.h. in Abwägung der jeweiligen Vorteile, die ein einbezo­ genes Grundstück aus dem Gemeinschaftswerk zieht - die Gesamtkosten auf die einzelnen Mitglieder verteilt. Die Beitragspflicht der Genossen­ schaftsmitglieder wird vorliegendenfalls in § 8 der Statuten geregelt, und zwar in der Weise, dass die Mitglieder ausser einer jährlichen Grundtaxe zusätzliche abgestufte Beiträge zu entrichten haben. Die Höhe dieser variablen Beiträge bestimmt sich nach Strassenlänge, Anzahl Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze sowie Gebäude mit Gewerbebetrieben.