die Frage, ob eine Liegenschaft einzubeziehen sei, ist vielmehr nach objektiven Kriterien (Beschaffenheit und Lage des Grundstückes zur Strasse usw.) zu beantworten. c) Nachdem gegen die grundsätzliche Einbeziehung der Grundstücke der Einsprecher nichts einzuwenden ist, bleibt zu prüfen, ob die auf sie ent­ fallenden Kostenanteile im Vergleich zu denjenigen der übrigen Mitglieder und im Verhältnis zum erzielten Nutzen gerecht angesetzt sind.