b) Es steht fest, dass alle vier Einsprecher die Flurgenossenschafts­ strasse benützen müssen, um von einer öffentlichen Strasse auf ihr Grund­ stück zu gelangen. Unerheblich ist, dass sie nicht direkt an die Strasse angrenzen; massgebend ist die Tatsache, dass ihre Grundstücke durch die H.-Strasse erschlossen werden. Unter diesen Verhältnissen erscheint es zu­ mindest nicht als willkürlich, wenn die erwähnten Grundstücke ins Gebiet der Flurgenossenschaft einbezogen werden. Ohne Belang ist auch der Ein­ wand der Einsprecher, sie benützten die Strasse nicht sehr intensiv und besässen zum Teil kein Auto.