{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1066_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19690725-19690725-ARGVP-1988-1066.pdf", "Checksum": "4e59f772b336945d07cc545b231a40f8"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1066"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1066"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1065,1066\nihnen die Möglichkeit geboten sein, jederzeit auf Wunsch vom Inhalt der Protokolle Kenntnis zu erhalten. Der Verwaltung bleibt es dabei unbenom­men, die Protokolle auszuhändigen, in diese Einblickzu gewähren im Bei­sein eines Funktionärs der Verwaltung oder dem Begehren des Mitgliedes durch die Zustellung eines Protokollauszuges zu entsprechen.\nRRB 5.10.1954\n1066\nFlurgenossenschaft. Kriterien zur Bestimmung des Einzugsgebietes und der Kostenanteile (Ar"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:28", "Checksum": "2d2a8cecad2d73dd535bf9f6ce354c76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1066\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1065,1066\nihnen die Möglichkeit geboten sein, jederzeit auf Wunsch vom Inhalt der Protokolle Kenntnis zu erhalten. Der Verwaltung bleibt es dabei unbenom­men, die Protokolle auszuhändigen, in diese Einblickzu gewähren im Bei­sein eines Funktionärs der Verwaltung oder dem Begehren des Mitgliedes durch die Zustellung eines Protokollauszuges zu entsprechen.\nRRB 5.10.1954\n1066\nFlurgenossenschaft. Kriterien zur Bestimmung des Einzugsgebietes und der Kostenanteile (Ar\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1065,1066\n\nihnen die Möglichkeit geboten sein, jederzeit auf Wunsch vom Inhalt der\nProtokolle Kenntnis zu erhalten. Der Verwaltung bleibt es dabei unbenom­\nmen, die Protokolle auszuhändigen, in diese Einblickzu gewähren im Bei­\nsein eines Funktionärs der Verwaltung oder dem Begehren des Mitgliedes\ndurch die Zustellung eines Protokollauszuges zu entsprechen.\n\nRRB 5.10.1954\n\n1066\n\nFlu rgen ossen sch aft. Kriterien zur Bestimmung des Einzugsgebietes und\nder Kostenanteile (Art. 167ff. EG zum ZGB; bGS 211.1; Art. 703 ZGB).\n\n1. Die Flurgenossenschaft H. wurde als Genossenschaft im Sinne von\nArt. 703 ZGB und Art. 118 ff. alt EG zum ZGB gegründet. Die Einsprecher\nbestreiten nicht, dass der Zweck der Flurgenossenschaft nur durch ein\ngemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden kann. Ist diese Vor­\naussetzung erfüllt - was hier ohne weiteres angenommen werden darf -,\ndann können durch Mehrheitsbeschluss (nach Köpfen und Grundfläche)\nalle Eigentümer der im Einzugsgebiet der Genossenschaft liegenden\nGrundstücke zum Beitritt verpflichtet werden (Art. 703 Abs. 1 ZGB). Die für\neine derartige Beitrittsverpflichtung erforderliche Mehrheit ist nach den\nAkten erreicht.\n2. Somit ist zu untersuchen, ob die Grundstücke der Einsprecher tatsäch­\nlich zu Recht in den Rayon der Flurgenossenschaft einbezogen wurden\nund ob - falls diese Frage zu bejahen ist - die auf sie entfallenden Kosten­\nanteile als verhältnismässig bezeichnet werden können.\na) Wie das Einzugsgebiet einer Flurgenossenschaft abzugrenzen ist,\nbestimmt sich nach dem Zweck des geplanten Werkes. Im Falle von\nStrassen- und Weganlagen dürfen in der Regel sämtliche Grundstücke ein­\nbezogen werden, die aus der betreffenden Strasse einen Nutzen ziehen.\nDarunter fallen in erster Linie die direkt angrenzenden Grundstücke, dann\naber auch die Grundstücke, die indirekt durch die Strasse erschlossen wer­\nden. Es rechtfertigt sich normalerweise, den Mitgliederkreis nicht allzu eng\nzu ziehen; falls Liegenschaften miteinbezogen werden, die aus dem\ngemeinsamen Werk einen relativ geringen Nutzen ziehen, dann ist dieser\nSituation durch eine gerechte Abstufung der Kostenbeiträge Rechnung zu\ntragen.\n\n94\nA. Entscheide des Regie rungs rates 1066\n\nb) Es steht fest, dass alle vier Einsprecher die Flurgenossenschafts­\nstrasse benützen müssen, um von einer öffentlichen Strasse auf ihr Grund­\nstück zu gelangen. Unerheblich ist, dass sie nicht direkt an die Strasse\nangrenzen; massgebend ist die Tatsache, dass ihre Grundstücke durch die\nH.-Strasse erschlossen werden. Unter diesen Verhältnissen erscheint es zu­\nmindest nicht als willkürlich, wenn die erwähnten Grundstücke ins Gebiet\nder Flurgenossenschaft einbezogen werden. Ohne Belang ist auch der Ein­\nwand der Einsprecher, sie benützten die Strasse nicht sehr intensiv und\nbesässen zum Teil kein Auto. Wie bereits erwähnt, sind diese Umstände bei\nder Kostenverteilung zu berücksichtigen. Überdies kann nicht ausschliess­\nlich auf die persönlichen Verhältnisse der heutigen Liegenschaftseigen­\ntümer abgestellt werden; die Frage, ob eine Liegenschaft einzubeziehen\nsei, ist vielmehr nach objektiven Kriterien (Beschaffenheit und Lage des\nGrundstückes zur Strasse usw.) zu beantworten.\nc) Nachdem gegen die grundsätzliche Einbeziehung der Grundstücke\nder Einsprecher nichts einzuwenden ist, bleibt zu prüfen, ob die auf sie ent­\nfallenden Kostenanteile im Vergleich zu denjenigen der übrigen Mitglieder\nund im Verhältnis zum erzielten Nutzen gerecht angesetzt sind. Ein Ko­\nstenverteiler genügt dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn er in\nbilliger Weise - d.h. in Abwägung der jeweiligen Vorteile, die ein einbezo­\ngenes Grundstück aus dem Gemeinschaftswerk zieht - die Gesamtkosten\nauf die einzelnen Mitglieder verteilt. Die Beitragspflicht der Genossen­\nschaftsmitglieder wird vorliegendenfalls in § 8 der Statuten geregelt, und\nzwar in der Weise, dass die Mitglieder ausser einer jährlichen Grundtaxe\nzusätzliche abgestufte Beiträge zu entrichten haben. Die Höhe dieser\nvariablen Beiträge bestimmt sich nach Strassenlänge, Anzahl Wohnungen,\nGaragen und Autoabstellplätze sowie Gebäude mit Gewerbebetrieben.\nFür neue Gebäude bzw. Gebäude auf neueinbezogenen Liegenschaften\nist ausserdem eine Einkaufsgebührzu bezahlen; ferner haben die Mitglie­\nder an einen allfälligen ausserordentlichen Unterhalt beizutragen. Auf\nGrund dieses Schlüssels wurden die einzelnen Anteile, die auf die verschie­\ndenen Mitglieder entfallen, berechnet und in einem Anhang zu den Statu­\nten festgehalten. Danach entfällt auf die vier Einsprecher je ein Anteil, der\nje einer Wohnung auf den betreffenden Grundstücken entspricht. (Insge­\nsamt sind 33 Grundstücke mit total 117,5 Anteilen beteiligt.) Diese Ko­\nstenverteilung kann durchaus als gerecht bezeichnet werden, da sie in billi­\nger Weise auf die verschiedenartigen Verhältnisse und Nutzungsintensitä­\nten Rücksicht nimmt. Die vier Einsprecher werden in jeder Beziehung\n\n95\nA. Entscheide des Regie rungs rates 1066, 1067\n\n"}