Im Falle von Strassen- und Weganlagen dürfen in der Regel sämtliche Grundstücke ein­ bezogen werden, die aus der betreffenden Strasse einen Nutzen ziehen. Darunter fallen in erster Linie die direkt angrenzenden Grundstücke, dann aber auch die Grundstücke, die indirekt durch die Strasse erschlossen wer­ den. Es rechtfertigt sich normalerweise, den Mitgliederkreis nicht allzu eng zu ziehen; falls Liegenschaften miteinbezogen werden, die aus dem gemeinsamen Werk einen relativ geringen Nutzen ziehen, dann ist dieser Situation durch eine gerechte Abstufung der Kostenbeiträge Rechnung zu tragen. 94