Die für eine derartige Beitrittsverpflichtung erforderliche Mehrheit ist nach den Akten erreicht. 2. Somit ist zu untersuchen, ob die Grundstücke der Einsprecher tatsäch­ lich zu Recht in den Rayon der Flurgenossenschaft einbezogen wurden und ob - falls diese Frage zu bejahen ist - die auf sie entfallenden Kosten­ anteile als verhältnismässig bezeichnet werden können. a) Wie das Einzugsgebiet einer Flurgenossenschaft abzugrenzen ist, bestimmt sich nach dem Zweck des geplanten Werkes. Im Falle von Strassen- und Weganlagen dürfen in der Regel sämtliche Grundstücke ein­ bezogen werden, die aus der betreffenden Strasse einen Nutzen ziehen.