1. Die Flurgenossenschaft H. wurde als Genossenschaft im Sinne von Art. 703 ZGB und Art. 118 ff. alt EG zum ZGB gegründet. Die Einsprecher bestreiten nicht, dass der Zweck der Flurgenossenschaft nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden kann. Ist diese Vor­ aussetzung erfüllt - was hier ohne weiteres angenommen werden darf -, dann können durch Mehrheitsbeschluss (nach Köpfen und Grundfläche) alle Eigentümer der im Einzugsgebiet der Genossenschaft liegenden Grundstücke zum Beitritt verpflichtet werden (Art. 703 Abs. 1 ZGB). Die für eine derartige Beitrittsverpflichtung erforderliche Mehrheit ist nach den Akten erreicht.