93 A. Entscheide des Regierungsrates 1065,1066 ihnen die Möglichkeit geboten sein, jederzeit auf Wunsch vom Inhalt der Protokolle Kenntnis zu erhalten. Der Verwaltung bleibt es dabei unbenom­ men, die Protokolle auszuhändigen, in diese Einblickzu gewähren im Bei­ sein eines Funktionärs der Verwaltung oder dem Begehren des Mitgliedes durch die Zustellung eines Protokollauszuges zu entsprechen. RRB 5.10.1954 1066