Nach Ansicht des Regierungsrates handelt es sich bei Protokollen über Kor­ porationsversammlungen nicht um Akten, die den Mitgliedern der betref­ fenden Korporation gegenüber geheim gehalten werden dürfen. Diese Protokolle sind schon insofern den Korporationsmitgliedern zugänglich, als sie in der Regel von der Korporationsversammlung genehmigt werden müssen. Da die Protokolle Beschlüsse enthalten, die in einem gegebenen Zeitpunkt den Mitgliedern der Korporation bekannt waren und über deren genauen Wortlaut sie sich auch später, wenn sie sich nicht mehr genau daran zu erinnern vermögen, sollen Aufschluss verschaffen können, muss