Hier besteht ein Bedürfnis nach rechtzeitiger Information, ohne die ein Mit­ glied seine Rechte nicht in ausreichendem Masse wahren kann. Im vorlie­ genden Falle stellt die Erweiterung des Beleuchtungsrayons mit Kosten von rund Fr. 10 000 - zweifellos kein blosses Routinegeschäft dar, das allenfalls ohne vorherige Ankündigung unter dem Traktandum «Wünsche und Anträge» erledigt werden könnte. Die Notwendigkeit der vorgängigen Bekanntmachung erscheint noch zwingender, wenn man bedenkt, dass alle übrigen Traktanden, mit Einschluss der statutarischen, auf der Einla­ dung zur Hauptversammlung ausdrücklich aufgeführt waren.