{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1065_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19541005-19541005-ARGVP-1988-1065.pdf", "Checksum": "1d1e36f58637403187cd454fd38923cd"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1065"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1065"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1064, 1065\nkeine Beschlüsse von grosser Tragweite gefasst werden dürfen, ausser sie seien vorher angekündigt worden.6. Es mag dahingestellt bleiben, ob an einer Korporationsversammlung -  in enger Anlehnung an Art. 883 OR -  überhaupt keine Beschlüsse gefasst werden dürfen, die nicht ordnungsgemäss angekündigt worden sind. Eine vorherige Bekanntmachung erscheint aber sicher dann als unerlässlich, wenn es sich um ein Geschäft von einer gewissen Tragweite handelt."}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:39", "Checksum": "026308e86fa0ba19d8ab49bf090022cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1065\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1064, 1065\nkeine Beschlüsse von grosser Tragweite gefasst werden dürfen, ausser sie seien vorher angekündigt worden.6. Es mag dahingestellt bleiben, ob an einer Korporationsversammlung -  in enger Anlehnung an Art. 883 OR -  überhaupt keine Beschlüsse gefasst werden dürfen, die nicht ordnungsgemäss angekündigt worden sind. Eine vorherige Bekanntmachung erscheint aber sicher dann als unerlässlich, wenn es sich um ein Geschäft von einer gewissen Tragweite handelt.\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1064, 1065\n\nkeine Beschlüsse von grosser Tragweite gefasst werden dürfen, ausser sie\nseien vorher angekündigt worden.\n6. Es mag dahingestellt bleiben, ob an einer Korporationsversammlung -\nin enger Anlehnung an Art. 883 OR - überhaupt keine Beschlüsse gefasst\nwerden dürfen, die nicht ordnungsgemäss angekündigt worden sind. Eine\nvorherige Bekanntmachung erscheint aber sicher dann als unerlässlich,\nwenn es sich um ein Geschäft von einer gewissen Tragweite handelt. Hier\nbesteht ein Bedürfnis nach rechtzeitiger Information, ohne die ein Mit­\nglied seine Rechte nicht in ausreichendem Masse wahren kann. Im vorlie­\ngenden Falle stellt die Erweiterung des Beleuchtungsrayons mit Kosten von\nrund Fr. 10 000 - zweifellos kein blosses Routinegeschäft dar, das allenfalls\nohne vorherige Ankündigung unter dem Traktandum «Wünsche und\nAnträge» erledigt werden könnte. Die Notwendigkeit der vorgängigen\nBekanntmachung erscheint noch zwingender, wenn man bedenkt, dass\nalle übrigen Traktanden, mit Einschluss der statutarischen, auf der Einla­\ndung zur Hauptversammlung ausdrücklich aufgeführt waren. Ein Korporationsmitglied durfte bei dieser Sachlage ohne weiteres darauf vertrauen,\ndass kein weiteres wichtiges Geschäft behandelt werden sollte.\n\nRRB 15.3.1971\n\n1065\n\nKörperschaften des öffen tlich en Rechts. Anspruch der Korporations­\nmitglieder auf Einsichtnahme in die Protokolle über Korporationsver­\nsammlungen.\n\nNach Ansicht des Regierungsrates handelt es sich bei Protokollen über Kor­\nporationsversammlungen nicht um Akten, die den Mitgliedern der betref­\nfenden Korporation gegenüber geheim gehalten werden dürfen. Diese\nProtokolle sind schon insofern den Korporationsmitgliedern zugänglich,\nals sie in der Regel von der Korporationsversammlung genehmigt werden\nmüssen. Da die Protokolle Beschlüsse enthalten, die in einem gegebenen\nZeitpunkt den Mitgliedern der Korporation bekannt waren und über deren\ngenauen Wortlaut sie sich auch später, wenn sie sich nicht mehr genau\ndaran zu erinnern vermögen, sollen Aufschluss verschaffen können, muss\n\n93\nA. Entscheide des Regierungsrates 1065,1066\n\nihnen die Möglichkeit geboten sein, jederzeit auf Wunsch vom Inhalt der\nProtokolle Kenntnis zu erhalten. Der Verwaltung bleibt es dabei unbenom­\nmen, die Protokolle auszuhändigen, in diese Einblickzu gewähren im Bei­\nsein eines Funktionärs der Verwaltung oder dem Begehren des Mitgliedes\ndurch die Zustellung eines Protokollauszuges zu entsprechen.\n\nRRB 5.10.1954\n\n1066\n\nFlu rgen ossen sch aft. Kriterien zur Bestimmung des Einzugsgebietes und\nder Kostenanteile (Art. 167ff. EG zum ZGB; bGS 211.1; Art. 703 ZGB).\n\n1. Die Flurgenossenschaft H. wurde als Genossenschaft im Sinne von\nArt. 703 ZGB und Art. 118 ff. alt EG zum ZGB gegründet. Die Einsprecher\nbestreiten nicht, dass der Zweck der Flurgenossenschaft nur durch ein\ngemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden kann. Ist diese Vor­\naussetzung erfüllt - was hier ohne weiteres angenommen werden darf -,\ndann können durch Mehrheitsbeschluss (nach Köpfen und Grundfläche)\nalle Eigentümer der im Einzugsgebiet der Genossenschaft liegenden\nGrundstücke zum Beitritt verpflichtet werden (Art. 703 Abs. 1 ZGB). Die für\neine derartige Beitrittsverpflichtung erforderliche Mehrheit ist nach den\nAkten erreicht.\n2. Somit ist zu untersuchen, ob die Grundstücke der Einsprecher tatsäch­\nlich zu Recht in den Rayon der Flurgenossenschaft einbezogen wurden\nund ob - falls diese Frage zu bejahen ist - die auf sie entfallenden Kosten­\nanteile als verhältnismässig bezeichnet werden können.\na) Wie das Einzugsgebiet einer Flurgenossenschaft abzugrenzen ist,\nbestimmt sich nach dem Zweck des geplanten Werkes. Im Falle von\nStrassen- und Weganlagen dürfen in der Regel sämtliche Grundstücke ein­\nbezogen werden, die aus der betreffenden Strasse einen Nutzen ziehen.\nDarunter fallen in erster Linie die direkt angrenzenden Grundstücke, dann\naber auch die Grundstücke, die indirekt durch die Strasse erschlossen wer­\nden. Es rechtfertigt sich normalerweise, den Mitgliederkreis nicht allzu eng\nzu ziehen; falls Liegenschaften miteinbezogen werden, die aus dem\ngemeinsamen Werk einen relativ geringen Nutzen ziehen, dann ist dieser\nSituation durch eine gerechte Abstufung der Kostenbeiträge Rechnung zu\ntragen.\n\n94\n"}