A. Entscheide des Regierungsrates 1064, 1065 keine Beschlüsse von grosser Tragweite gefasst werden dürfen, ausser sie seien vorher angekündigt worden. 6. Es mag dahingestellt bleiben, ob an einer Korporationsversammlung - in enger Anlehnung an Art. 883 OR - überhaupt keine Beschlüsse gefasst werden dürfen, die nicht ordnungsgemäss angekündigt worden sind. Eine vorherige Bekanntmachung erscheint aber sicher dann als unerlässlich, wenn es sich um ein Geschäft von einer gewissen Tragweite handelt. Hier besteht ein Bedürfnis nach rechtzeitiger Information, ohne die ein Mit­ glied seine Rechte nicht in ausreichendem Masse wahren kann. Im vorlie­ genden Falle stellt die Erweiterung des Beleuchtungsrayons mit Kosten von rund Fr. 10 000 - zweifellos kein blosses Routinegeschäft dar, das allenfalls ohne vorherige Ankündigung unter dem Traktandum «Wünsche und Anträge» erledigt werden könnte. Die Notwendigkeit der vorgängigen Bekanntmachung erscheint noch zwingender, wenn man bedenkt, dass alle übrigen Traktanden, mit Einschluss der statutarischen, auf der Einla­ dung zur Hauptversammlung ausdrücklich aufgeführt waren. Ein Korpo- rationsmitglied durfte bei dieser Sachlage ohne weiteres darauf vertrauen, dass kein weiteres wichtiges Geschäft behandelt werden sollte. RRB 15.3.1971 1065 Körperschaften des öffen tlich en Rechts. Anspruch der Korporations­ mitglieder auf Einsichtnahme in die Protokolle über Korporationsver­ sammlungen. Nach Ansicht des Regierungsrates handelt es sich bei Protokollen über Kor­ porationsversammlungen nicht um Akten, die den Mitgliedern der betref­ fenden Korporation gegenüber geheim gehalten werden dürfen. Diese Protokolle sind schon insofern den Korporationsmitgliedern zugänglich, als sie in der Regel von der Korporationsversammlung genehmigt werden müssen. Da die Protokolle Beschlüsse enthalten, die in einem gegebenen Zeitpunkt den Mitgliedern der Korporation bekannt waren und über deren genauen Wortlaut sie sich auch später, wenn sie sich nicht mehr genau daran zu erinnern vermögen, sollen Aufschluss verschaffen können, muss 93 A. Entscheide des Regierungsrates 1065,1066 ihnen die Möglichkeit geboten sein, jederzeit auf Wunsch vom Inhalt der Protokolle Kenntnis zu erhalten. Der Verwaltung bleibt es dabei unbenom­ men, die Protokolle auszuhändigen, in diese Einblickzu gewähren im Bei­ sein eines Funktionärs der Verwaltung oder dem Begehren des Mitgliedes durch die Zustellung eines Protokollauszuges zu entsprechen. RRB 5.10.1954 1066 Flu rgen ossen sch aft. Kriterien zur Bestimmung des Einzugsgebietes und der Kostenanteile (Art. 167ff. EG zum ZGB; bGS 211.1; Art. 703 ZGB). 1. Die Flurgenossenschaft H. wurde als Genossenschaft im Sinne von Art. 703 ZGB und Art. 118 ff. alt EG zum ZGB gegründet. Die Einsprecher bestreiten nicht, dass der Zweck der Flurgenossenschaft nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden kann. Ist diese Vor­ aussetzung erfüllt - was hier ohne weiteres angenommen werden darf -, dann können durch Mehrheitsbeschluss (nach Köpfen und Grundfläche) alle Eigentümer der im Einzugsgebiet der Genossenschaft liegenden Grundstücke zum Beitritt verpflichtet werden (Art. 703 Abs. 1 ZGB). Die für eine derartige Beitrittsverpflichtung erforderliche Mehrheit ist nach den Akten erreicht. 2. Somit ist zu untersuchen, ob die Grundstücke der Einsprecher tatsäch­ lich zu Recht in den Rayon der Flurgenossenschaft einbezogen wurden und ob - falls diese Frage zu bejahen ist - die auf sie entfallenden Kosten­ anteile als verhältnismässig bezeichnet werden können. a) Wie das Einzugsgebiet einer Flurgenossenschaft abzugrenzen ist, bestimmt sich nach dem Zweck des geplanten Werkes. Im Falle von Strassen- und Weganlagen dürfen in der Regel sämtliche Grundstücke ein­ bezogen werden, die aus der betreffenden Strasse einen Nutzen ziehen. Darunter fallen in erster Linie die direkt angrenzenden Grundstücke, dann aber auch die Grundstücke, die indirekt durch die Strasse erschlossen wer­ den. Es rechtfertigt sich normalerweise, den Mitgliederkreis nicht allzu eng zu ziehen; falls Liegenschaften miteinbezogen werden, die aus dem gemeinsamen Werk einen relativ geringen Nutzen ziehen, dann ist dieser Situation durch eine gerechte Abstufung der Kostenbeiträge Rechnung zu tragen. 94