Dass im übrigen in der Ausge­ staltung der Einzelheiten gewisse sachbedingte Unterschiede bestehen, versteht sich von selbst; dies dürfte etwa für die einzuhaltenden Fristen oder die Form der Einladung gelten. 5. Schliesslich legen auch die Statuten der Dorferkorporation selbst die vorstehend umschriebene Auslegung nahe. Art. 9 bestimmt nämlich, dass an ausserordentlichen Dorfergemeinden nur solche Verhandlungsgegen­ stände zur Beratung gelangen dürfen, wegen denen eine solche angeord­ net wurde.