Diese Vorschrift gilt für die Urnen­ abstimmung und für die Gemeindeversammlung und will eine rechtzei­ tige, umfassende Orientierung der Stimmberechtigten gewährleisten. Es rechtfertigt sich, für die Einberufung der öffentlich-rechtlichen Korpora­ tion, die staatsrechtlich den Gemeinden entspricht, die gleichen Grund­ sätze anzuwenden. Es wäre nicht einzusehen, weshalb in bezug auf die Mitgliedschaftsrechte nicht grundsätzliche Übereinstimmung zwischen den beiden Organisationen herrschen sollte. Dass im übrigen in der Ausge­ staltung der Einzelheiten gewisse sachbedingte Unterschiede bestehen, versteht sich von selbst;