Verwaltungsrechtsprechung, 3. Auflage, Bd. I Nr. 241 lila). 4. Im übrigen sind auch dem öffentlichen Recht des Kantons Anhalts­ punkte dafür zu entnehmen, dass eine Korporation die Verhandlungs­ gegenstände rechtzeitig vor der Versammlung bekanntzugeben hat. So bestimmt z.B. Art. 77 der Kantonsverfassung, dass «alles, was der Einwoh­ nergemeinde oder der Bürgergemeinde vorgelegt werden soll. . . mit Aus­ nahme dringender Fälle mindestens drei Wochen vor der Abstimmung öffentlich bekanntzumachen» ist. Diese Vorschrift gilt für die Urnen­ abstimmung und für die Gemeindeversammlung und will eine rechtzei­ tige, umfassende Orientierung der Stimmberechtigten gewährleisten.