Es geht mithin um die Gewährleistung eines ordnungsgemässen Verfahrens und um den Schutz elementarer Mit­ gliedschaftsrechte. Dass nicht nur die privatrechtlichen Genossenschafter, sondern auch die Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Korporation Anspruch auf diesen Schutz haben, bedarf keiner näheren Begründung. Einer analogen Anwendung des Art. 883 OR steht damit nichts entgegen, denn diese Bestimmung erfüllt im öffentlichen Recht die gleiche Funktion wie im Privatrecht (vgl. Giacometti, a.a.0., Seite 118; ebenso Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Auflage, Bd. I Nr. 241 lila).