gehender mit der Vorbereitung der Geschäfte befasst, die Mitglieder mit einem Antrag gewissermassen überrumpeln kann. Die Erfahrung zeigt zudem, dass eine Versammlung, an welcher gemäss Einladung nur Rou­ tinegeschäfte behandelt werden sollen, weniger gut besucht wird; in die­ sem Falle soll es aber nicht möglich sein, bei geringem Bestand über wich­ tige Geschäfte zu entscheiden. Es geht mithin um die Gewährleistung eines ordnungsgemässen Verfahrens und um den Schutz elementarer Mit­ gliedschaftsrechte.