Der Sinn, der Art. 883 OR zugrunde liegt, gilt nämlich zweifellos in gleichem Masse auch für die öffentlichrechtliche Körperschaft. Diese Vorschrift will erreichen, dass die Genossen­ schaftsmitglieder so rechtzeitig über beabsichtigte Beschlüsse ins Bild gesetzt werden, dass sie sich wenn nötig noch näher orientieren können; es soll verhindert werden, dass die Verwaltung, die sich naturgemäss ein­ 91 A. Entscheide des Regierungsrates 1064