eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass alle Genossenschafter anwesend sind (Art. 884 OR). Obwohl das EG zum ZGB im Abschnitt über die öffentlichrechtlichen Körperschaften eine analoge Anwendung des Genossen­ schaftsrechts (als subsidiärer Rechtsquelle) nicht ausdrücklich vorsieht - während dies bei den privatrechtlichen Körperschaften gemäss Art. 24 EG zum ZGB der Fall ist -, darf diese Herbeiziehung privatrechtlicher Normen für den vorliegenden Fall dennoch nicht schlechterdings abgelehnt wer­ den.