883 OR (Verhandlungsgegenstände der Genossenschaft) besei­ tigt werden kann. Nach dieser Vorschrift sind bei der Einberufung der Generalversammlung (der privatrechtlichen Genossenschaften) «die Ver­ handlungsgegenstände bekanntzugeben». Abs. 2 bestimmt ausdrücklich, dass über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, keine Beschlüsse gefasst werden können (ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung); eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass alle Genossenschafter anwesend sind (Art. 884 OR).