Zweifellos darf aus dem Schweigen des Gesetzes nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe diese Frage absichtlich nicht regeln und damit eine Lückenausfüllung verbieten wollen; eine echte Lücke darf umso eher ange­ nommen werden, als das kantonale Recht wie auch die Korporationsstatu­ ten auf eine ins einzelne gehende Ordnung verzichten, womit der Aus­ legung und allenfalls auch der Ausfüllung von Lücken recht breiter Raum gewährt ist. 3. Es fragt sich zunächst, ob der Mangel durch sinngemässe Anwendung des Art. 883 OR (Verhandlungsgegenstände der Genossenschaft) besei­ tigt werden kann.