wird nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass den Mitgliedern die einzel­ nen Traktanden vor der Versammlung bekanntzugeben sind. Das kanto­ nale Recht über die öffentlich-rechtlichen Korporationen schweigt sich über diese Frage ebenfalls aus. 2. Es handelt sich bei dieser Situation um eine sogenannte echte Geset­ zeslücke, denn eine sich unvermeidlicherweise stellende Frage wird vom Gesetz (sowie von den Statuten) überhaupt nicht beantwortet. Zweifellos darf aus dem Schweigen des Gesetzes nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe diese Frage absichtlich nicht regeln und damit eine Lückenausfüllung verbieten wollen;