Sie bezweckt «die gemeinsame Durchführung der Dorfbeleuchtung, der Abwasser-Kanalisation, der Keh­ richtabfuhr und weiterer im Interesse des Dorfes liegender Aufgaben» (Art. 1 Abs. 2 der Statuten). Die Organisation der Körperschaft wird in den Art. 4 -1 6 der Statuten geregelt. Art. 6 enthält die ordentlichen Traktanden der Dorfergemeinde, Art. 7 eine Regelung des Abstimmungsverfahrens. Es fehlen aber Vorschriften darüber, in welcher Form die Korporationsmitglie­ der zu den Genossenschaftsversammlungen einzuladen sind; namentlich 90 A. Entscheide des Regierungsrates 1064