Dieser Antrag fand, wenn auch in geänderter Fassung, die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden. Drei Korporationsmitglieder erhoben gegen diesen Beschluss Rekurs, im wesentlichen mit der Begründung, ein Antrag von dieser Tragweite hätte vorder Versammlung bekanntgegeben werden müssen. Der Regierungsrat hiess den Rekurs gut. Aus den Erwägungen: 1. Die Dorferkorporation S. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 2 5 ff. EG zum ZGB. Sie bezweckt «die gemeinsame Durchführung der Dorfbeleuchtung, der Abwasser-Kanalisation, der Keh­ richtabfuhr und weiterer im Interesse des Dorfes liegender Aufgaben» (Art. 1 Abs. 2 der Statuten).