{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1064_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19710315-19710315-ARGVP-1988-1064.pdf", "Checksum": "ad3c1ed469715b66779958b88db22428"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1064"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1064"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1064\n5. Zivilrecht, Zivilprozessrecht\n5.1 Körperschaften, Flurgenossenschaften \n1064\nKörperschaften des öffentlichen Rechts. Den Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Korporation sind die Verhandlungsgegenstände in der Regel vorder Mitgliederversammlung bekanntzugeben (Art.25 ff. EG zum ZGB; bGS 211.1; Art. 883 OR).\nMit Kreisschreiben vom 10. Januar 1971 wurden die Mitglieder der Dor- ferkorporation S. auf den 16. Januar 1971 zur ordentlichen Hauptver­sammlun"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:23", "Checksum": "1166bf1208575fcbe4310c7dbdfa3bcd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1064\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1064\n5. Zivilrecht, Zivilprozessrecht\n5.1 Körperschaften, Flurgenossenschaften \n1064\nKörperschaften des öffentlichen Rechts. Den Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Korporation sind die Verhandlungsgegenstände in der Regel vorder Mitgliederversammlung bekanntzugeben (Art.25 ff. EG zum ZGB; bGS 211.1; Art. 883 OR).\nMit Kreisschreiben vom 10. Januar 1971 wurden die Mitglieder der Dor- ferkorporation S. auf den 16. Januar 1971 zur ordentlichen Hauptver­sammlun\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1064\n\n5. Zivilrecht, Zivilprozessrecht\n\n5.1 K ö rp erschaften , Flurgenossenschaften\n\n1064\n\nKö rp erschaften des ö ffen tlich en Rechts. Den Mitgliedern einer\nöffentlich-rechtlichen Korporation sind die Verhandlungsgegenstände in\nder Regel vorder Mitgliederversammlung bekanntzugeben (A rt.25 ff. EG\nzum ZGB; bGS 211.1; Art. 883 OR).\n\nMit Kreisschreiben vom 10. Januar 1971 wurden die Mitglieder der Dorferkorporation S. auf den 16. Januar 1971 zur ordentlichen Hauptver­\nsammlung eingeladen. Der Einladung lag eine Traktandenliste bei, die\n11 Geschäfte enthielt. Im Verlauf der Versammlung stellte die Korpora­\ntionsverwaltung unter «Wünsche und Anträge» einen - auf der Traktan­\ndenliste nicht vorgesehenen - Antrag auf Erweiterung der Strassenbeleuchtung und forderte hiefür einen Kredit von ca. Fr. 10000 - an. Dieser\nAntrag fand, wenn auch in geänderter Fassung, die Zustimmung der\nMehrheit der Anwesenden. Drei Korporationsmitglieder erhoben gegen\ndiesen Beschluss Rekurs, im wesentlichen mit der Begründung, ein Antrag\nvon dieser Tragweite hätte vorder Versammlung bekanntgegeben werden\nmüssen.\nDer Regierungsrat hiess den Rekurs gut. Aus den Erwägungen:\n1. Die Dorferkorporation S. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts\nim Sinne von Art. 2 5 ff. EG zum ZGB. Sie bezweckt «die gemeinsame\nDurchführung der Dorfbeleuchtung, der Abwasser-Kanalisation, der Keh­\nrichtabfuhr und weiterer im Interesse des Dorfes liegender Aufgaben»\n(Art. 1 Abs. 2 der Statuten). Die Organisation der Körperschaft wird in den\nArt. 4 -1 6 der Statuten geregelt. Art. 6 enthält die ordentlichen Traktanden\nder Dorfergemeinde, Art. 7 eine Regelung des Abstimmungsverfahrens. Es\nfehlen aber Vorschriften darüber, in welcher Form die Korporationsmitglie­\nder zu den Genossenschaftsversammlungen einzuladen sind; namentlich\n\n90\nA. Entscheide des Regierungsrates 1064\n\nwird nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass den Mitgliedern die einzel­\nnen Traktanden vor der Versammlung bekanntzugeben sind. Das kanto­\nnale Recht über die öffentlich-rechtlichen Korporationen schweigt sich\nüber diese Frage ebenfalls aus.\n2. Es handelt sich bei dieser Situation um eine sogenannte echte Geset­\nzeslücke, denn eine sich unvermeidlicherweise stellende Frage wird vom\nGesetz (sowie von den Statuten) überhaupt nicht beantwortet. Zweifellos\ndarf aus dem Schweigen des Gesetzes nicht der Schluss gezogen werden,\nder Gesetzgeber habe diese Frage absichtlich nicht regeln und damit eine\nLückenausfüllung verbieten wollen; eine echte Lücke darf umso eher ange­\nnommen werden, als das kantonale Recht wie auch die Korporationsstatu­\nten auf eine ins einzelne gehende Ordnung verzichten, womit der Aus­\nlegung und allenfalls auch der Ausfüllung von Lücken recht breiter Raum\ngewährt ist.\n3. Es fragt sich zunächst, ob der Mangel durch sinngemässe Anwendung\ndes Art. 883 OR (Verhandlungsgegenstände der Genossenschaft) besei­\ntigt werden kann. Nach dieser Vorschrift sind bei der Einberufung der\nGeneralversammlung (der privatrechtlichen Genossenschaften) «die Ver­\nhandlungsgegenstände bekanntzugeben». Abs. 2 bestimmt ausdrücklich,\ndass über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden\nsind, keine Beschlüsse gefasst werden können (ausser über einen Antrag\nauf Einberufung einer weiteren Generalversammlung); eine Ausnahme\nbesteht nur für den Fall, dass alle Genossenschafter anwesend sind\n(Art. 884 OR). Obwohl das EG zum ZGB im Abschnitt über die öffentlichrechtlichen Körperschaften eine analoge Anwendung des Genossen­\nschaftsrechts (als subsidiärer Rechtsquelle) nicht ausdrücklich vorsieht -\nwährend dies bei den privatrechtlichen Körperschaften gemäss Art. 24 EG\nzum ZGB der Fall ist -, darf diese Herbeiziehung privatrechtlicher Normen\nfür den vorliegenden Fall dennoch nicht schlechterdings abgelehnt wer­\nden. Die Bedenken, die etwa gegen die Übernahme zivilrechtlicher Insti­\ntute ins Verwaltungsrecht vorgebracht werden (vgl. z.B. Giacometti, Allge­\nmeine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, Band I Seite 120),\nerscheinen hier nicht als stichhaltig. Der Sinn, der Art. 883 OR zugrunde\nliegt, gilt nämlich zweifellos in gleichem Masse auch für die öffentlichrechtliche Körperschaft. Diese Vorschrift will erreichen, dass die Genossen­\nschaftsmitglieder so rechtzeitig über beabsichtigte Beschlüsse ins Bild\ngesetzt werden, dass sie sich wenn nötig noch näher orientieren können;\nes soll verhindert werden, dass die Verwaltung, die sich naturgemäss ein­\n\n91\nA. Entscheide des Regierungsrates 1064\n\n"}