Der Gemeinderat belegt in seiner Vernehmlassung auch, dass er das Reglement konsequent und rechtsgleich gehandhabt hat. Das Benützungsverbot der Turnhalle für den Kindermaskenball muss desshalb als zulässig angesehen werden. Es kann dabei offen bleiben, ob die Halle durch diese Benutzung hätte beschädigt werden können oder nicht. RRB 25.8.1987 89