Der Entscheid liegt allein in der Hand des Eigentümers. Lässt dieser allerdings eine weitergehende Benut­ zung zu, so darf die Bewilligung nicht nach willkürlichen oder rechts­ ungleichen Gesichtspunkten erteilt werden. Als zuständige Behörde hat der Gemeinderat R. ein Reglement für die Benutzung der Turnhalle erlassen (vom 11. Januar 1984). Dem Reglement kann entnommen werden, dass Dritten die Halle nur für Turnanlässe ge­ öffnet wird. Diese Begrenzung einer Drittnutzung der Turnhalle ist nach Gesagtem zulässig. Der Gemeinderat belegt in seiner Vernehmlassung auch, dass er das Reglement konsequent und rechtsgleich gehandhabt hat.