2. Eine Benützung des Verwaltungsvermögens durch die Allgemeinheit ist sicher dann auszuschliessen, wenn damit die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe tangiert würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn mit einer Beschädigung der benutzten Sachwerte zu rechnen ist, wenn der ordent­ liche Betrieb durch Lärm gestört wird oder benutzte Räumlichkeiten nicht zeitgerecht geputzt werden können. Die Rechtsprechung lässt es aber zu, dass eine Benutzung von Verwaltungsvermögen durch Dritte generell aus­ geschlossen wird (BGE 98 la 362 E.4 ). Der Entscheid liegt allein in der Hand des Eigentümers.